Das Bergrecht in Deutschland

Goldsuchen und Sammeln von Mineralien als Hobby macht Spaß und ist inzwischen für eine wachsende Fangemeinde eine leidenschaftliche Freizeitbeschäftigung. Was man auf Mineralienbörsen und -messen findet, ist aber nur ein kleiner Teil dessen, was an Bodenschätzen in der Erde schlummert. Und auch wenn es vielleicht einen anderen Anschein hat - Deutschland verfügt durchaus über diverse Bodenschätze. Was passiert aber, wenn man beispielsweise beim Ausheben einer Baugrube plötzlich auf eine Erzader stoßen sollte? Darf man als Grundstücksbesitzer einfach mit deren Abbau beginnen oder Grabungsrechte vielleicht sogar an den Meistbietenden verkaufen?

Leider ist die Situation in Bezug auf den Abbau von Bodenschätzen zumindest aus Sicht der Grundeigentümer alles andere als verbraucherfreundlich. Der Grund liegt im deutschen Bergbaurecht. Seit 1982 bzw. 1990 gilt für alle Teile der Bundesrepublik das Bundesberggesetz (BBergG), das genau dazu Vorschriften enthält, wie mit Bodenschätzen verfahren werden kann.

Das historische Bergrecht

Bodenschätze wie Erze - dazu gehören auch Gold- und Silbererze - wecken seit Jahrtausenden Begehrlichkeiten. Deren Eigentum und damit die Abbaurechte lagen lange beim Grundeigentümer (z. B. im frühen Römischen Reich). Allerdings entwickelte sich eine zunehmende Trennung zwischen Grundeigentum und den Besitzrechten an Bodenschätzen. Bereits nach der Jahrtausendwende entwickelten sich Bergregalien, die Adel und der Klerus für sich in Anspruch nahmen.

Erstmals schriftlich verbrieft wurde das Bergrecht in der Roncalischen Konstitution (Friedrich I.; 1158), mit das Abbaurecht endgültig vom Grundbesitzer auf die herrschende Kaste (den König) überging. Allerdings kam es im Verlauf der folgenden Jahrhunderte zu deutlichen Verschiebungen im Bergrecht. Das königliche Bergregal wechselte zunehmend in die Hände der Landesfürsten, die Landesherren wurden damit im Bergrecht zu einer treibenden Kraft. Die Zersplitterung des Bergrechts in territoriale Bestimmungen und Regularien blieb bis ins 19. und das 20. Jahrhundert hinein erhalten. Die einzelnen deutschen Kleinstaaten und Fürstentümer erließen Berggesetze (z. B. das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865). Dieser föderalistische Ansatz in der Bergbaugesetzgebung blieb bis in die 2. Hälfte des letzten Jahrhunderts erhalten. Erst 1982 wurde mit dem Bundesberggesetz eine einheitliche Rechtsnorm erlassen, die dem Umgang mit den Bodenschätzen Deutschlands einen allgemeingültigen Rahmen verleiht.

Das Bergbaurecht in Deutschland

Im seit 1982 geltenden Bundesberggesetz werden zwei Arten von Bodenschätzen (nach § 3 BBergG) unterschieden - einmal die grundeigenen Bodenschätze, auf die der Grundeigentümer Rechte geltend machen kann. Dazu gehören unter anderem:

  • Basaltlava
  • Bauxit
  • montmorillonitreiche Tone
  • Feldspat
  • Kaolin
  • Glimmer
  • Speckstein.

Auf andere Bodenschätze, wie Gold, Silber, Platin, Palladium, Antimon, Molybdän, Nickel, Kupfer oder Eisen werden der Besitz und das Verfügungsrecht dem Grundeigentümer dagegen entzogen, sie gelten als bergfreie Bodenschätze. Welche Konsequenzen hat diese Unterscheidung konkret?

Sowohl die Suche als auch die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Die entsprechenden Verfahren werden durch die einzelnen Landesbehörden (in der Regel die Bergämter) bearbeitet. Dies schließt neben der Erlaubnis zum Aufsuchen von bergfreien Bodenschätzen (im Sinne von § 7 BBergG) auch die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum ein, was zu deren Gewinnung notwendig ist. Allerdings können Goldsucher nicht einfach auf gut Glück einen entsprechenden Antrag stellen und auf dessen Bewilligung hoffen. Das deutsche Bundesberggesetz legt konkrete Richtlinien fest, die zum Versagen von Erlaubnis oder Bewilligung führen können.

In der Praxis greifen diese beispielsweise bei:

  • fehlender oder ungenauer Bezeichnung der Bodenschätze
  • fehlendem Arbeitsprogramm für Art, Umfang und Zweck der Aufsuchungsmethoden
  • entdeckten Bodenschätzen, die nicht nach Lage und Tiefe bezeichnet sind
  • einem fehlenden Nachweis zur Gewinnung der Bodenschätze.

Welche Auswirkungen haben die Regelungen des Bundesberggesetzes für den Hobbygoldsucher und Mineraliensammler?

In der Praxis keine, denn das BBergG schließt eine sachliche Zuständigkeit für diesen Bereich in § 4 aus. Allerdings gilt dies nur fürs Sammeln im Zusammenhang mit Handstücken und kleineren Proben. Sammler können ihrem Hobby (auch dem Goldwaschen, z. B. mit der Goldwaschpfanne) unbehelligt nachgehen. Wer Gold oder andere Metalle professionell suchen und Lagerstätten ausbeuten will, unterliegt allerdings wieder dem deutschen Bergrecht und muss sich an dessen Regeln halten.

Hinweis: Gerade vor dem Hintergrund der aktuell wieder hohen Rohstoffpreise können sich Unternehmen und professionelle Goldsucher in ihren Bemühungen gegenseitig blockieren. Hintergrund ist die Tatsache, dass Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen gegenüber nachfolgenden Antragsteller gewisse Vorrechte genießen.

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