Darlehensnehmer, die einen Gegenstand in ein so genanntes Leihhaus geben, erhalten vom Pfandleiher darüber als Bescheinigung einen Pfandschein. Sobald das Darlehen einschließlich aller Zinsen und Kosten zurückgezahlt wurde, erhält man gegen Vorlage dieses Pfandscheins den hinterlegten Gegenstand zurück. Damit stellt der Pfandschein ein so genanntes Legitimationspapier dar. Geht der Pfandschein verloren, so sollte diese dem Darlehensgeber unverzüglich mitgeteilt werden, damit kein unbefugter Dritter den Gegenstand abholen kann. Auf einem Ersatzpfandschein wird in diesem Fall der Erhalt des Pfands bei Abholung quittiert.
Das Pfandleihhaus ist beim Abschluss des Pfandleihvertrags dazu verpflichtet, an den Verpfänder einen Pfandschein auszuhändigen. In diesem müssen neben der Unterschrift des Pfandleihers oder einer von ihm bevollmächtigten Person folgende Angaben enthalten sein:
Das Pfandgut bleibt während der gesamten Laufzeit des Kredits Eigentum des Verpfänders, den Nachweis dazu gibt der Pfandschein. Eine Verpfändung von Gegenständen ist nur möglich, wenn diese dem Verpfänder auch tatsächlich gehören.
Gesetzliche Regelungen zum Pfandschein finden sich in der „Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher“ im § 6.
Absatz 1 besagt dabei, dass der Pfandleiher sofort nach Abschluss des Pfandleihvertrags dem Verpfänder einen Pfandschein auszuhändigen hat, welcher durch den Pfandleiher selbst oder einen von ihm Bevollmächtigen unterzeichnet ist. Auch eine vervielfältigte Unterschrift ist hierfür ausreichend.
In Absatz 2 ist geregelt, dass der Pfandschein sämtliche Angaben, die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie 5 bis 8 genannt sind, sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten muss. Beides muss gut lesbar sein.
Gemäß Absatz 3 muss der Pfandleiher dem Verpfänder einen neuen Pfandschein ausstellen, wenn sich der Pfandleihvertrag verlängert. Auch bei einer sonstigen Änderung (z. B. Erneuerung) ist ein neuer Pfandschein auszustellen. Wer Schmuck beleihen will sollte sich in jedem Fall vor ab informieren wie der ganze Prozess abläuft und wie hoch die Gebühren sind. Gerade kleine Geldsummen verursachen geringe Gebühren die vom Gesetzgeber bis zu einem Kreditbetrag von 300 Euro festgesetzt wurden. Kein Leihhaus kann diese festgesetzten Gebühren umgehen.
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