„Einen Claim abstecken“ - wahrscheinlich hat fast jeder Verbraucher diese Phrase schon einmal gehört. Und denkt dabei automatisch an Gold. Dabei ist der Begriff Claim, den man als Laie für eine recht eindeutige Bezeichnung hält, alles andere als nur auf die Goldsuche beschränkt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Begriff, der in verschiedenen Bereichen von Bedeutung sein kann. Dass beim Wort Claim fast automatisch Goldnuggets vor dem geistigen Auge auftauchen, hat einen einfachen Grund: Sogenannte Mining Claims haben ihren wesentlichen Ursprung in den Jahren des kalifornischen Goldrauschs von 1849.
Übertragen in den deutschen Sprachraum lässt sich der Begriff Claim am ehesten mit einem Rechtsanspruch gleichsetzen. In den USA taucht diese Bezeichnung daher nicht nur in Verbindung mit einem Mining oder Land Claim auf, er spielt in den Rechtswissenschaften eine allgemeine Rolle.
Reduziert man die Betrachtung allerdings rein auf den bergbaulichen Aspekt - spricht also vom Mining Claim, handelt es bei einem Claim um ein räumlich begrenztes Areal, auf das eine Person oder eine Gruppe mehrere Personen Schürfrechte erhebt. Das Besondere an einem Claim ist der Umstand, dass der Abbau von Mineralen und Erzen nicht primär an das eigentliche Besitzrecht des Landestrichs gebunden sein muss. Infolge des kalifornischen Goldrauschs machten sich die damaligen Goldsucher und Glücksritter ein einfaches Recht zu Eigen - wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
1 Gramm | 5 Gramm | 10 Gramm | 20 Gramm | 50 Gramm |
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76,40 € | 382,00 € | 764,00 € | 1.528,00 € | 3.820,00 € |
Hinter diesem etwas abgenutzten Motto steckt eine einfache Grundregel: Wer das Vorkommen zuerst entdeckt bzw. mit dem Abbau beginnt, war de facto im Besitz des Claims und konnte diesen ausbeuten. Inzwischen hat sich die Situation deutlich gewandelt. Mining Claims sind zwar nach wie vor in den USA und Kanada populär. Allerdings werden beispielsweise in den Vereinigten Staaten zwei Varianten unterschieden - der Unpatented und der Patend Claim.
Bei einem Unpatented Claim handelt es sich um eine reine Übertragung der Schürfrechte der Zentral- bzw. Bundesregierung. Die am Abbau der Wertminerale interessierte Partei erwirbt - etwa durch die Zahlung einer jährlichen Gebühr - lediglich das Recht zur Erschließung und Gewinnung der Bodenschätze. Alles, was darüber hinaus zur Erzielung eines unternehmerischen Gewinns geeignet ist (Verkauf von Holz oder die kommerzielle Nutzung von Wasserrechten), bleibt beim Unpatented Claim außen vor. Diese Claim-Variante ist derzeit in nur einigen Bundesstaaten der USA noch üblich.
Beim Patent Claim sieht die Situation anders aus. Hier kann der Eigentümer des Claims Ressourcen auch abseits des reinen Abbaus nutzen. Diese Variante ist mit dem hierzulande bekannten Grundbesitz und damit verbundenen Rechten vergleichbar. Damit ein Claim aber überhaupt genutzt werden kann, muss er „abgesteckt“ (im Sinne erkennbarer Grenzmarkierungen) und eingetragen werden. Allerdings gelten seit 1995 vom Kongress verabschiedete einjährige Moratorien, die der Vergabe eines Patent Claim einen Riegel vorschieben.
Ein Claim kann übrigens nicht überall abgesteckt werden. Nationalparks, militärische Einrichtungen usw. kommen dafür in der Regel nicht in Frage.
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